Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
Die nachfolgenden AVG gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn nicht umgehend widersprochen wird.
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Leistungen zwischen der Agentur LIWA media (Alexander Wandra und Dominique List GbR) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG der Agentur gelten auch, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die Agentur schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.
2.2 Im Bereich Kommunikationsdesign ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht geschuldet; die Übergabe sogenannter «offener» Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
Im Bereich Webdesign ist die Gestaltung einer Website geschuldet. Die Tätigkeit der Agentur umfasst hierbei typischerweise die Erarbeitung einer Konzeption, die grafische Gestaltung der mit dem Auftraggeber abgestimmten Konzeption sowie die technische Umsetzung und ggf. Programmierung nach dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die folgenden Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten:
- Die dauernde Pflege der Website, sowohl technisch als auch inhaltlich
- Die Überlassung von Server-Speicherplatz (Web-Hosting)
- Die Vornahme einer Domain-Verfügbarkeitsrecherche sowie die Domain-Registrierung
- Die Benennung als administrativer oder technischer Ansprechpartner
- Die Übergabe unverschlüsselter Dateien, sog. «offener» Dateien
- Der Erwerb von Lizenzen von Drittanbietern
3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung Sonder- und/oder Mehrleistungen, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und einem Nutzungshonorar zusammen. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.
5. Nutzungsrechte
5.1 Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Satzdatei dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist gesondert zu vergüten.
5.2 Die Agentur räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
6. Namensnennungspflicht
Die Agentur ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
7.2 Die Agentur ist nach vorheriger Abstimmung berechtigt, notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
8.2 Die Originale sind der Agentur nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
9.4 Die Agentur ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
10. Haftung
10.1 Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung, es sei denn, die Agentur trifft bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.